Das Arbeitszeugnis in den Bewerbungsunterlagen

Von | 18. Mai 2016

Das Arbeitszeugnis wird vom Arbeitgeber ausgestellt und bezeichnet eine Urkunde über das Beschäftigungsverhältnis eines Arbeitnehmers. Zu unterscheiden sind das einfach sowie das qualifizierte Arbeitszeugnis. Bei der ersten Variante werden ausschließlich die gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen bezüglich des Inhaltes erfüllt. Hier werden dann lediglich die persönlichen Informationen wie die Beschäftigungsdauer, -art und die Personalien des Mitarbeiters angegeben. Eine Beurteilung und Bewertung der Tätigkeit entfällt gänzlich. Das qualifizierte Arbeitszeugnis enthält außerdem noch Aussagen zur Leistung, Qualifikation und Dienstverhalten des Beschäftigten.

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Ein solches Zeugnis wird meist dann ausgestellt, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird. Ein sogenanntes Zwischenzeugnis kann allerdings auch verlangt werden, beispielsweise dann, wenn der Mitarbeiter an einen anderen Arbeitsort versetzt wird. Das Arbeitszeugnis unterliegt in Deutschland einigen gesetzlichen Vorschriften und muss immer wohlwollend ausgestellt werden.

Die äußere Form des Arbeitszeugnisses

Tritt ein Arbeitnehmer eine neue Stellung an, so ist das Arbeitszeugnis von großer Bedeutung. Es stellt sozusagen die Basis für die gesamte Karriere eines Beschäftigten und Arbeitssuchenden. Auf der einen Seite ist es sehr wichtig, dass wahrheitsgemäße Informationen enthalten sind, auf der anderen Seite sollte es dem Arbeitnehmer den weiteren Verlauf seiner beruflichen Karriere erleichtern. Die äußere Form des Zeugnisses wurde vom Bundesarbeitsgericht in mehreren Punkten gesetzlich geregelt. Grundsätzlich sollte das verwendete Papier sehr haltbar und von höherer Qualität sein. Schrift und Form müssen sauber und gründlich sein, ebenso dürfen keine Beschmutzungen oder Korrekturen vorhanden sein. Ebenso muss ein Briefkopf enthalten sein, der Aufschluss über die Kontaktinformationen des Arbeitgebers enthält. Das Arbeitszeugnis muss unterschrieben und abgestempelt sein. Eine einheitliche Schrift ist vorgegeben, standardmäßig wird hier die Maschinenschrift verwendet.

Der gesetzliche Anspruch auf ein Arbeitszeugnis

Jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Arbeitszeugnis, wenn das Beschäftigungsverhältnis beendet wird. Dabei ist es vollkommen gleichgültig, ob eine Kündigung ausgesprochen wurde oder ober er aus eigenem Willen aus dem Unternehmen ausscheidet. Diese Regelung findet sich in der Gewerbeordnung wieder und ist ganz klar geregelt. Es muss zudem in schriftlicher Form ausgestellt werden. Diese Regelung gilt allerdings nur für die Bundesrepublik. In vielen Staaten gibt es keine gesetzlichen Ansprüche dieser Art. Allerdings gibt es eine Verfallsfrist für das Ausstellen eines Arbeitszeugnisses. Ist das Arbeitsverhältnis eines Beschäftigten länger als drei Jahre beendet, so ist der ehemalige Arbeitgeber nicht mehr dazu verpflichtet, ein entsprechendes Dokument auszustellen.

Geheimcode der Arbeitgeber

Mittlerweile existiert eine Art Geheimcode im Arbeitszeugnis, welcher die einzelnen Starndardformulierungen betrifft. Mit diesem Code verständigen sich die Arbeitgeber untereinander und teilen sich so die persönlichen Erfahrungen mit ihren Beschäftigten mit. Grundsätzlich dürfen keine offensichtlich negativen Äußerungen seitens des Arbeitgebers über seinen Mitarbeiter in einem Zeugnis stehen. Aus diesem Grund haben sich einige Formulierungen etabliert, die immer positiv klingen, jedoch ganz individuelle Eindrücke wiederspiegeln und klare Aussagen über Persönlichkeit und Arbeitsverhalten treffen. Einheitliche Formulierungen wie beispielsweise „Er hat sich ihm Rahmen seiner Möglichkeiten eingesetzt“ bedeutet eine sehr schwache Leistung im Betrieb. Das gilt ebenso für die Aussage „Er hat sich bemüht, den Anforderungen gerecht zu werden“. Die Formulierung „Das Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war nicht zu beanstanden“ sagt weiterhin aus, dass das Verhalten des Mitarbeiters nicht immer korrekt war. Als sehr gute Beurteilung ist die folgende Formulierung hervorzuheben: „Er hat die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt.“

Verbotene Aussagen im Arbeitszeugnis

Es gibt auch durchaus Formulierungen im Arbeitszeugnis, die nicht zulässig sind. So ist es dem Arbeitgeber untersagt, spezielle Aussagen bezüglich der Parteizughörigkeit, Religion oder Herkunft zu tätigen. Damit soll eine mögliche Diskriminierung und Benachteiligung von Seiten des Arbeitnehmers verhindert werden. Eine mögliche Betriebsratszugehörigkeit darf ebenfalls nicht erwähnt werden.