Kindergeld für Studenten

Von | 25. Mai 2016

Um die ohnehin geringen Einkünfte eines Studenten ein wenig aufzustocken, kann das Kindergeld herangezogen werden. Im Gegensatz zum Wohngeld bedarf es allerdings hier ein paar Anspruchsvoraussetzungen, damit man dieses auch bekommt.

[ad name=“HTML“]

Wie viel Kindergeld stehen einem Studenten zu?

Die Höhe des Kindergeldes richtet sich danach, das wie vielte Kind man in der Familie ist. Für das erste Kind zahlt der Staat 19 Euro Kindergeld, für das zweite 196 Euro und für jedes weitere Kind 221 Euro. Im Gegensatz zum sogenannten Bafög ist das Kindergeld also von der Anzahl der Geschwister und der Reihenfolge abhängig, steht aber jedem zu. Allerdings sind beim Kindergeld auch die Eltern die Berechtigten. Das bedeutet, dass ihnen das Geld zusteht und sie es auch überwiesen bekommen. In bestimmten Ausnahmefällen kann das Geld auch direkt an den Studenten überwiesen werden. Dafür müssen allerdings spezielle Gründe vorliegen und dieses Verfahren muss beantragt werden. Eine wesentlich einfachere Lösung ist es, sich das Geld einfach von den Eltern überweisen zu lassen.

Wie lang besteht der Anspruch auf Kindergeld als Student?

Der Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beziehungsweise bis zur Beendigung der ersten Berufsausbildung. Welcher Zeitpunkt maßgebend ist, hängt von dem Ereignis ab, welches als erstes eintritt. Da Der Bachelor-Studiengang zur Ausübung des Berufes befähigt fällt meist danach die staatliche Förderung weg. Ein mögliches Master-Studium muss demnach ohne das Kindergeld abgeleistet werden. Ist eine Master-Studiengang allerdings für die Ausübung des späteren Berufes vorgeschrieben, so kann das Kindergeld weiter bezogen werden. Über das 25. Lebensjahr hinaus besteht allerdings kein Anspruch mehr auf Kindergeld. Eine Ausnahme dabei bildet noch der gesetzlich vorgeschriebene Wehrdienst. Wer diesen noch ableisten musste, der kann den Bezugszeitraum des Kindergeldes um die Zeit des gesetzlichen Wehrdienstes verlängern. Der neu eingeführte Bundesfreiwilligendienst zählt allerdings nicht für eine Verlängerung, da dieser nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld:

Es genügt nicht nur eine einer Hochschule oder einer Universität immatrikuliert zu sein. Man muss glaubhaft nachweisen, dass man den überwiegenden Teil seiner Zeit in das Studium investiert und als ordentlich Studierender gilt. Die wöchentliche Arbeitskraft muss demnach überwiegend für das Studium genutzt werden. Besonders bei Studenten, welche über die Regelstudienzeit hinaus studieren, ist dieser Nachweis für den Bezug des Kindergeldes wichtig. Als Nachweis kann beispielsweise ein Leistungsnachweis ans Amt gesendet werden.

Ebenfalls dürfen Studenten nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten. Sonst wird vorausgesetzt, dass der überwiegende Teil der Arbeitskraft nicht in das Studium investiert wird. Ein kurzfristige Überschreitung bei kleineren Minijob in kurzer Zeit ist allerdings möglich. Hierbei wird das Einkommen zu Grunde gelegt. Dieses darf im Jahr 8.130 Euro nicht überschreiten. Anderenfalls entfällt das Kindergeld. Auch duale Studenten, welche ein Entgelt für ihr Studium erhalten, können einen Anspruch auf Kindergeld erhalten. Diese müssen nur nachweisen, dass sie die im Studium erlernten Fähigkeiten auch für den Betrieb nutzen müssen.

Auswirkungen auf das Kindergeld durch eine Unterbrechung des Studiums:

Wenn das Studium durch Auslandsaufenthalte oder lange Krankheit unterbrochen wird, kann man grundsätzlich dennoch Kindergeld als Student erhalten. Wichtig dabei ist nur, dass man sich von der Hochschule oder der Universität beurlauben lässt. Bei Krankheit ist dies nicht so kompliziert. Für den weiteren Bezug von Kindergeld genügt die Bestätigung eines Arztes. Diese Bestätigung kann mittels eines Attestes beim Amt eingereicht werden. Sollte die Krankheit allerdings länger als sechs Monate andauern, so muss ein Amtsarzt diesen Attest ausstellen.

Wenn Studenten ins Ausland gehen, so gibt es auch da die Möglichkeit, das Kindergeld weiter zu beziehen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Praktikum im Ausland absolviert wird, welches in der Studienordnung vorgeschrieben ist. Allerdings ist dies auch höchstes für sechs Monate der Fall. Auch wenn die Abschlussprüfung nicht bestanden wird, kann man bis zum Wiederholungstermin das Kindergeld weiter beziehen. Wichtig ist nur, dass man den nächst möglichen Termin wahrnimmt.