Sozialversicherung bei Werkstudenten

Von | 24. Mai 2016

Jeder ordentlich Studierende muss in Deutschland, unabhängig von einem Job, in einer gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung versichert sein.
Üblicherweise ist man als Studierender bis zum 23. Lebensjahr kostenfrei über die Kranken- und Pflegeversicherung, der Familienversicherung, der Eltern versichert. Ohne Altersbeschränkung ist dies bei Familienversicherungen von Ehepaaren und gleichgeschlechtlichen Ehen möglich.

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Allerdings gilt dies nur so lange die monatlichen Einnahmen des Studierenden monatlich maximal 415 € betragen. Über Einzelfälle berät die jeweilige Krankenkasse. Liegen die Einnahmen über diesem Betrag muss sich der Studierende selber gesetzlich oder privat versichern. Hierfür bieten die verschiedenen Krankenkassen Studierenderentarife an.

Als Werkstudent genießt man das Privileg von den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung befreit zu werden. Allerdings gilt das nur in der Eigenschaft als Arbeitnehmer, das heißt es werden keine Versicherungsbeiträge vom Gehalt abgezogen. Als Studierender an sich besteht die Pflicht zur Zahlung der Beiträge an die Kranken- und Pflegeversicherung weiterhin. Lediglich die Pflicht von Arbeitnehmern zur Zahlung von 50% der Rentenversicherungsbeiträge bleibt auch für Werkstudent bestehen.

Dieses so genannte Werkstudenten-Privileg gilt nur wenn der Studierender aktiv und Vollzeit studiert und nicht schon die Abschlussprüfung abgelegt hat, bereits arbeitet und noch immatrikuliert ist. Einzig Juristen die nach der ersten juristischen Prüfung zum Verbesserungsversuch antreten sind ausgenommen. Sie bleiben versicherungsfrei. Wenn der Studierender hauptberuflich studiert, also nicht bloß eine Weiterbildung macht oder nur promoviert, und sich maximal im 25. Semester befindet.

Dieses Privileg kann auch bei einem Fernstudium Anwendung finden sofern man auch hier die genannten Punkte nachweisen kann. Es genügt hierbei allerdings nicht bloß immatrikuliert zu sein, man muss ordentlich studieren um dieses Privileg in Anspruch nehmen zu können. Bei einer kurzen Exmatrikulation z.B. bei einem Wechsel von einer Universität an eine Fachhochschule, ist dies allerdings kein Problem.

Wer ordentlich studiert verbringt seine Zeit überwiegend mit dem Studium. Die Studienzeit muss die Arbeitszeit überwiegen damit man als Werkstudent angesehen wird. Es gibt hierfür zwei Kriterien.

1. Die wöchentliche Arbeitszeit

Hier gilt die Regel, dass die Arbeitszeit in der Vorlesungszeit 20 Wochenstunden nicht überschreiten darf. Verlängert sich diese Arbeitszeit ist davon auszugehen, dass das Studium hinter dem Job zurück tritt und der Studierende mehr Arbeitnehmer als Studierender ist.

Ausnahmen sind Jobs die man außerhalb der regulären Studienzeit ausübt, also an den Wochenenden, abends oder nachts. Hier darf die Arbeitszeit ausnahmsweise die 20 Wochenstunden überschreiten. Jedoch ist auch hier Voraussetzung, dass die Zeit und Kraft die man ins Studium investiert überwiegt.

Eine weitere Ausnahme kann sich ergeben wenn es sich bei dem ausgeübten Job um eine kurzfristige Beschäftigung handelt. Das bedeutet die Beschäftigung dauert maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres an. (Gilt bis zum 31.12.2018, danach ändern sich die Zeiten auf maximal 2 Monate und 50 Arbeitstage.)

Die 20-Stunden-Regel gilt nur für Jobs die in der Vorlesungszeit ausgeübt werden. In den Semesterferien darf man problemlos mehr als 20 Stunden arbeiten, muss dabei jedoch den folgenden Punkt beachten.

2. Maximalzeitraum im Jahr

Wer einen Job mit mehr als 20 Wochenstunden ausübt darf dies maximal 26 Wochen am Stück im Zeitraum von einem Jahr tun, z.B. in den Semesterferien. Wer also mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) im Jahr mehr als 20 Stunden arbeitet wird als Arbeitnehmer versicherungspflichtig.

Für die Beurteilung wird der Zeitraum vom voraussichtlichen Ende der Beschäftigung rückwirkend für 12 Monate betrachtet. Wird in dem zu beurteilenden Zeitraum die 26- Wochen-Regel überschritten wird der Studierender von dem Zeitpunkt, an dem die Überschreitung erkennbar wurde, versicherungspflichtig. Das heißt man sollte sich seine Arbeitszeit in den Semesterferien gut einteilen.