Kindergeld bis 25

Von | 25. Mai 2016

Bis zum 18. Geburtstag oder auch bis zum Schulabschluss ist es meist ganz selbstverständlich, dass man Anspruch auf Kindergeld hat und dieses auch bezieht. Weniger bekannt ist allerdings, dass man bis zur Vollendung seines 25. Lebensjahres Kindergeld bekommen kann, also auch während des Studiums. Dabei bleibt die Höhe des Kindergeldes die gleiche wie schon zur Schulzeit und es wird auch weiterhin nach der Kinderzahl der Eltern gestaffelt. Zudem ist es noch interessant, dass das Kindergeld auch bis zu vier Jahre rückwirkend beantragt werden kann, falls man zuvor nichts von seinen Ansprüchen wusste.

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Im Folgenden nun ein Überblick über das Kindergeld bis 25 während des Studiums und die Einschränkungen, die dabei gelten.

Ernsthaftigkeit und Leistungsnachweise

Das Kindergeld wird nur bewilligt, wenn fest steht, dass man es mit dem Studium ernst meint, also etwa ein entsprechender Zeitaufwand entsteht. Beim Studium müssen es mindesten zehn Unterrichtsstunden pro Woche sein, damit von einer ernsthaften Ausbildung ausgegangen wird. Sollte diese Zeit unterschritten werden, muss man nachweisen, dass sie trotzdem, etwa durch Vor- und Nachbereitung erreicht wird.

Und da man bei einem Studium nicht immer regelmäßig anwesend sein muss, muss man zusätzlich noch regelmäßig Leistungsnachweise vorbringen. Meist sind das die Bescheinigungen, die man am Semesterende erhält, manchmal verlangen die Behörden aber auch das Zusenden von Arbeiten.

Erste und zweite Berufsausbildung

Ist das Studium die erste Berufsausbildung, so hat man vollen Anspruch auf das Kindergeld. Dieser Anspruch endet dann entweder mit dem Studium oder mit 25 Jahren, je nachdem, was eher zutrifft. Wenn das Studium aber schon die zweite Ausbildung ist, sind die Ansprüche komplizierter geregelt.

Als zweite Berufsausbildung wird das Studium bezeichnet, wenn eine zuvor absolvierte Ausbildung einen schon in die Lage versetzt einen Beruf auszuüben. Dazu zählen abgesehen von abgeschlossenen Lehren allerdings auch Bachelorstudiengänge, weshalb ein Masterstudiengang als zweite Berufsausbildung angesehen wird. Ob man während der zweiten Ausbildung noch Kindergeld beziehen kann, wird daran festgemacht, ob man sogenannte schädliche Einkünfte hat.

Schädliche Einkünfte

Schädliche Einkünfte gibt es in der zweiten und weiteren Berufsausbildungen. Zu den schädlichen Einkünften zählen allgemein solche, die aus einer Erwerbstätigkeit resultieren, die mehr als 20 Stunden in der Woche beansprucht. Dazu zählen dann auch Einkünfte aus der Forst- und Landwirtschaft, aus gewerblicher sowie selbstständiger und auch nicht selbstständiger Arbeit. Dagegen sind Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung, Kapitalvermögen und Au-Pair-Verhältnissen nicht schädlich. Auch alle Einkünfte aus dem Ausbildungsverhältnis, also z.B. Pratika, sowie Mini- und 450-Euro-Jobs und kurzfristige Beschäftigungen sind unschädlich.

Bei der 20-Stunden-Grenze ist die durchschnittliche Arbeitszeit in der Woche entscheidend, auch bei mehreren Nebentätigkeiten dürfen diese 20 Stunden insgesamt nicht überschritten werden. Allerdings ist eine Überschreitung über einen Zeitraum von maximal zwei Monaten zulässig wenn damit der Durchschnitt von 20 Stunden während des Bezuges des Kindergeldes beim Studium nicht überschritten wird. Wird die Grenze von zwei Monaten überschritten, so wird für die Monate der Überschreitung kein Kindergeld gezahlt, auch wenn der Durchschnitt die 20 Stunden einhält.

Verlängerung

Der gesetzliche Wehr- und Zivildienst wurde zwar mittlerweile abgeschafft, wer diesen abgeleistet hat, kann aber trotzdem noch einen Anspruch auf eine verlängerte Auszahlung des Kindergeldes haben. Die Verlängerung beträgt dann die Zahl der Monate, in denen man Wehr- bzw. Zivildienst geleistet hat. Zu gleichen Ansprüchen führen übrigens auch Entwicklungshilfedienste und ähnliche Dienste, welche nach ausländischen Vorschriften geleistet wurden. Allerdings muss die Dauer der entsprechenden Dienste gleich der vorgeschriebenen Dauer von Grundwehr- und Zivildienst sein. Zudem führt der neu eingeführte Bundesfreiwilligendiest nicht zu einer Verlängerung.