Unterhaltspflicht der Eltern

Von | 25. Mai 2016

Volljährige Kinder haben in der Regel für sich selbst zu sorgen, es sei denn, sie sind in Folge einer laufender Schulausbildung oder eines Studiums nicht dazu in der Lage. Bis zu einem berufsqualifizierten Abschluss schulden die Eltern ihren Kindern einen sogenannten Unterhalt. Dies gilt auch für bereits Volljährige, die sich noch in einer Ausbildung oder einem Studium befinden. Dieser ist von beiden Elternteilen einzubringen, so auch im Fall von getrennt lebenden Eltern und hier auch von jenem Elternpart, bei dem das Kind lebt. Allerdings hat ab dem Eintreten der Volljährigkeit der sogenannte Naturalunterhalt keine Bedeutung mehr.

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Einzig den Unterschied zwischen privilegierten und nicht privilegierten volljährigen Kindern gilt es hier im Detail zu beachten.

Um ein privilegierter Volljähriger zu sein, darf das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet sein und es darf keine Eheschließung stattgefunden haben. Zudem lebt der unter 21jährige noch im Elternhaus oder bei zumindest einem Elternteil und befindet sich womöglich noch in einer allgemeinen Schulausbildung. Jene Kategorisierung wird mit minderjährigen Kindern im Unterhaltsrecht gleichgestellt. Es gibt hier also keine Rangordnung, wie es etwa bei nicht privilegierten Kindern der Fall ist.

Sofern das Kind jene Voraussetzungen nämlich nicht erfüllt, greift die Rangfolge im Unterhaltsrecht. Zunächst müssen die Eltern ihre Unterhaltspflicht gegenüber den minderjährigen Kindern erfüllen, erst danach sind die bereits volljährigen Nachkommen dran.

Dadurch, dass im Regelfall von einer gewissen Selbstverantwortlichkeit ausgegangen wird, ist auch der dem Unterhaltspflichtigen zustehende Selbstbehalt höher und liegt bei einem Betrag von monatlichen 1.100€. Darin ist eine berechnete Warmmiete von monatlich 450€ bereits enthalten.

Allerdings bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder zumindest eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“.

Maßgeblich für die letztlich zusammenkommende Höhe des Unterhaltsanspruchs volljähriger Studierender ist das zusammengerechnete Nettoeinkommen beider Elternteile. Sie haften als gleichnahe Verwandte für den Unterhalt zwar gemeinsam, allerdings nur anteilig unter der Berücksichtigung der Höhe ihrer gemeinsamen Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Verfügt der Vater über ein monatliches Entgelt von 2.500€ und die Mutter über ein solches von 1.200€, ergibt das in weiterer Folge 3.700€, was nun jenes gemeinsame Vermögen darstellt.

Unter Berücksichtigung der zuvor erwähnten „Düsseldorfer Tabelle“ ergibt sich ein Bedarf des volljährigen Studierenden, welcher kein Eigeneinkommen hat und noch zu Hause bei seinen Eltern wonhaftig ist, gemäß der 7. Einkommensgruppe ein Betrag von 480€. Jener ergibt sich aus 664€ abzüglich dem mit 184€ beziffertem, vollen Kindergeld.

Die einzelnen Anteile, zu welchen beide Elternteile verpflichtet sind, werden einzeln errechnet. Hier beginnen wir mit dem Vater, dessen monatliches Einkommen abzüglich dem Selbstbehalt eine Summe von 1.400€ ergibt. Jenes der Mutter und ebenfalls abzüglich dem Selbstbehalt ergibt eine Summe von 100€. Beides summiert sich auf 1.500€, welche wir als Berechnungsbasis benötigen.

Um die 480€, zu deren Zahlung beide Elternteile verpflichtet sind, zu errechnen, wird nun anteilig die Zahl des eigenen Vermögens abzüglich dem Selbstbehalt mit dem Bedarf multipliziert und anschließend durch die ermittelte Berechnungsbasis gerechnet. Sprich, wir rechnen für den Vater 480€ x 1.400€ : 1.500€ = 448€. Bei der Mutter haben wir hier eine Rechnung von 480€ x 100€ : 1.500€ = 32€. Beides zusammen ergibt die 480€, zu dessen Zahlung beide Elternteile verpflichtet sind.

Die momentane Rechtssprechung geht davon aus, dass Eltern ausnahmslos die Erstausbildung ihrer Kinder finanzieren müssen. Hier fällt ein Studium nach einer Ausbildung nur dann auch darunter, wenn es sich unmittelbar daran anschließt oder von vornherein bereits geplant gewesen ist. Im Extremfall kann es hier unter Umständen dazu kommen, dass die Eltern bis zur Vollendung des 29. Lebensjahres den Unterhalt ihrer Kinder bezahlen müssen. Danach ist das Sozialamt für jene Personengruppe zuständig.